Berufsverbrecher

Mögliche Abkürzungen:

  • BV/B.V. (für Berufsverbrecher)
  • V.H. (für polizeiliche Vorbeugehaft)

Unter dem Vorwand der Kriminalitätsbekämpfung gingen die Nationalsozialisten bereits früh scharf gegen Personen vor, die nachweislich mehrfach gegen Gesetze verstoßen hatten oder denen sie eine kriminelle Lebensweise unterstellten.

Eine Rückkehr in die Gesellschaft war für diese Menschen nicht vorgesehen. Stattdessen sollten sie vorbeugend eingesperrt und auch über verbüßte Gefängnisstrafen hinaus inhaftiert werden. Die Schwere der Straftat war dabei nicht entscheidend; auch mehrere kleinere Vergehen konnten mit KZ-Haft bestraft werden.

Oftmals reichte schon der Verdacht oder ein Gerücht aus, um inhaftiert zu werden. Die Gruppe der Häftlinge mit dem grünen Winkel war dementsprechend gemischt. Unter ihnen gab es Mörder und Vergewaltiger, vor allem aber Zuhälter*innen, Einbrecher*innen oder Betrüger*innen. Zugleich zählten beispielsweise aber auch Frauen, die abgetrieben hatten, Personen, die aus Notlagen heraus kriminell gehandelt hatten, oder mehrmals verurteilte Homosexuelle zur Gruppe der „Berufsverbrecher“. Die Angehörigen dieser Häftlingsgruppe sind bis heute nicht als Opfer des Nationalsozialismus anerkannt.

Name: Hans G.
Geboren: 27. Januar 1905 in Braunschweig

 

Zwischen 1919 und 1937 wird er insgesamt 16 Mal, unter anderem wegen Betrugs, Diebstahls und Unterschlagung, verurteilt. Im Juni 1938 wird er als „Berufsverbrecher“ in das KZ Sachsenhausen verschleppt. Von dort aus kommt er als einer der ersten Häftlinge im Dezember 1938 zum Aufbaukommando nach Neuengamme und wird mit dem grünen Winkel gekennzeichnet. Im Februar 1944 gelingt Hans die Flucht aus der SS-Sturmbrigade Dirlewanger, in die er kurz zuvor überführt wurde. In diese SS-Sonderformation wurden immer wieder auch KZ Gefangene „zur Bewährung“ aufgenommen, anfangs nur Häftlinge mit grünem und schwarzem Winkel, ab November 1944 auch deutsche politische Häftlinge Als „Berufsverbrecher“ hat er in der Nachkriegszeit keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz.