§1 NAME, SITZ

Der Verein führt den Namen “Verein der Freunde und Förderer des Städtischen Gymnasiums Hückelhoven”. Er hat seinen Sitz in Hückelhoven. Er ist in das Vereinsjahr eingetragen.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen des Gymnasiums, u. a. durch

a) Förderung kultureller Veranstaltungen,
b) Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen und der Studienfahrten,
c) Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens,
d) Unterstützung der Tätigkeit des Schüler…
e) Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit,
f) Beschaffung wissenschaftlicher oder künstlerischer Unterrichtsmittel oder Gewährung von Beihilfen hierzu,
g) Pflege des Kontaktes mit den ehemaligen Schülern.

Die vorstehend bezeichneten Aufgaben können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke erforderlichenfalls erweitert oder beschränkt werden, ohne das es einer Satzungsänderung bedarf.

Die Durchführung der Aufgaben erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft, dem Schulleiter, dem Lehrerkollegium und dem Schülerrat.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, bei der Lösung der Aufgaben des Vereins zu helfen und sich zur Zahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet.

Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.

Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwider handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 4 BEITRÄGE UND GESCHÄFTSJAHR

Der Mitgliederbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Schüler und ehemalige Schüler sind vom Mitgliederbeitrag befreit, solange sie kein eigenes Einkommen haben.

§ 5 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 VORSTAND

1. Der Vorsitzende des Vereins, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und zwei weitere Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Dem Vorstand des Vereins gehören außerdem der/die Vorsitzende der Schulpflegschaft, der Stadtdirektor, der Schulleiter, der Vorsitzende des Lehrrates und ein von dem Schülerrat benannter Schüler an.
3. Vorsitzender, Schatzmeister und Schriftführer bilden den engeren Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) und führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann sich eines Geschäftsführers bedienen. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes.
4. Der Schatzmeister ist verpflichtet, in der ersten jährlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten. Außerdem ist er zu einem Kassenbericht verpflichtet, wenn der Vorstand es für erforderlich hält.

§ 7 SITZUNGEN DES VORSTANDES

1. Der Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle 6 Monate, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies fordern.
2. Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
5. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von 6 Wochen erfolgen.
2. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens 1-Woche-Frist schriftlich.
3. Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist zu allen Punkten der Tagesordnung beschlussfähig.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst mit der Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, zu denen eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich ist.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Der Vorstand hat der ersten Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr den Kassenbericht vorzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
2. Insbesondere wählt die Mitgliederversammlung die Vorstandsmitglieder, beschließt über die Höhe des Mitgliederbeitrages, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
3. Für jedes Geschäftsjahr sind von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer zu bestellen. Diese haben die Kasse in rechnerischer und sachlicher Hinsicht zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen. In diesem Protokoll ist abschließend zu vermerken, ob Antrag auf Entlastung des bisherigen Vorstandes gestellt wird.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anträge zu Angelegenheiten des Vereins zu stellen, über die die Mitgliederversammlung beschließt. Hierfür ist stets ein besonderer Tagesordnungspunkt vorzusehen.

§ 10 GEWINNE UND VERWALTUNGSAUFGABEN

1. Durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung darf niemand begünstigt werden.
2. Durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung darf niemand begünstigt werden.

§ 11 AUFLÖSUNG

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Hückelhoven als den Rechtsträger des Gymnasiums, der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat; falls das Gymnasium nicht mehr besteht, ist das Vermögen für gleiche Zwecke einer anderen Schule zu verwenden.