Schulkonferenz

1.

Vorsitzender:

Stv. Vorsitzende:

Dorina Buhl

NN

2.

Vertreter der Lehrer/-in:

3.

Stellvertreter/-in:

2.1

Markus Jansen

3.1

Lisa Tesch

2.2

Arne Harth

3.2

Stefan Parnow

2.3

Gerrit Roessink

3.3

Teresa Roßkamp

2.4

Dr. Frank Schlonski

3.4

Ina Hermanns

2.5

Rebecca Drommler

3.5

Michael Lehnen

2.6

Astrid Brendt

3.6

Patrick Jucha

4.

Vertreter/-in der Elternschaft:

5.

Stellvertreter/-in:

4.1

Torsten Breda

5.1

Lisa Stops

4.2

Katrin Gers

5.2

Serdar Yildirim

4.3

Anke Römer

5.3

Stefan Darius

4.4

Nuray Roshan

5.4

Veronika Riemer

4.5

Heike Dossow

5.5

Claudia Dieth

4.6

Nicole Brück

5.6

Diana Heinisch

6.

Vertreter/-in der Schülerschaft:

7.

Stellvertreter/-in:

6.1

Bengi Sahra Can

7.1

6.2

Bennu Talya Can

7.2

6.3

Marlon Stefan Reinartz

7.3

6.4

Maximilian Sadler

6.5

Jeremy Krüger

7.4

6.6

Anthea Sauren Rodriguez

7.5

SV-Verbindungslehrer:    Herr Vos, Herr Leffler                            
Elternpflegschaftsvorsitzende:
  1. Torsten Breda
  1. Anke Römer
  1. Katrin Gers
  1. Nuray Roshan

Informationen

Das oberste Mitwirkungsorgan in der Schule

Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildung- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten mitwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die Aufgaben der Schulkonferenz sind im § 65 des Schulgesetzes beschrieben.

Zusammensetzung

Die Schulkonferenz besteht aus jeweils 6 Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerschaft, der Elternschaft und der Schülerschaft. Den Vorsitz der Schulkonferenz hat der Schulleiter inne, also in unserem Fall Herr Krekelberg. Die Sitzungen der Mitwirkungsorgane sind nicht öffentlich. Mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann für einzelne Angelegenheiten die Schulöffentlichkeit hergestellt werden; dies gilt nicht für Personalangelegenheiten (§ 63 (2) des Schulgesetzes).