Informationen zum Übergang Q1/Q2

Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es noch keine Informationen bezogen auf das Abiturverfahren im nächsten Jahr. 

Leistungsnachweise und Leistungsbewertung im Schuljahr 2019/2020

In der Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß §52 SchulG vom 02.05.2020 sind die Bedingungen für die Leistungsbewertung geregelt:

  • Die Durchführung von Klausuren ist  aus organisatorischen Gründen nicht  möglich, weil z. B. der Unterrichtsvorlauf dafür viel zu knapp wäre, weil bis zu fünf Klausurtermine pro Woche angesetzt werden müssten, mit den sich daraus ergebenden Härten für Schüler/Schülerinnen mit vielen schriftlichen Fächern, weil anderer Präsenzunterricht der Durchführung der Klausuren zum Opfer fallen würde.  
  • Sofern zur sicheren Feststellung des Leistungsstandes weitere Leistungsnachweise erforderlich sind, kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch Prüfung (mdl./schriftl.) feststellen. Hinsichtlich der Leistungsanforderungen sind die verringerten Unterrichtszeiten zugunsten des Schülers/der Schülerin zu berücksichtigen (§46 (3.2)). 
  • Für Schülerinnen und Schüler in Q1.2, bei denen eine Leistungsbewertung unter Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichts, individueller Quarantänemaßnahmen und Erkrankung nicht möglich ist und aus organisatorischen Gründen nicht herbeigeführt werden kann, ist auf die Benotung des vorangegangenen Halbjahres zurückzugreifen. Dann gelten die Kursabschlussnoten aus Q1.1 auch in Q1.2 (§46 (4)). Schülerinnen und Schüler, die von dieser Lösung betroffen sein können, sollten sich umgehend mit dem Fachlehrer/der Fachlehrerin in Verbindung setzen, um zu klären, durch welche Leistungen eine Verbesserung der Bewertung möglich ist.
  • Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Fortschreibung der Kursabschlussnoten (Absatz 4) in Q1.2 in einem oder mehreren belegten Leistungs- oder Grundkursen ein Defizit (4 oder weniger Punkte) haben, erhalten außerdem die Möglichkeit zur Nachprüfung in diesen Fächern (auch in mehr als einem Fach). Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht des ersten Halbjahres zu entnehmen (§46 (5)). 

Bewertungsgrundlage: 

  • die Sonstige Mitarbeit vor der Schulschließung (03.02.-20.02.2020);
  • das Ergebnis der Facharbeit;
  • gute Leistungen, die während des Lernens auf Distanz erbracht worden sind;
  • Leistungen, die infolge des häuslichen Arbeitens aus dem Präsenzunterricht erwachsen;
  • die Überprüfung der Ergebnisse der häuslichen Arbeit und deren Auswertung im Hinblick auf die weitere Arbeit im Unterricht;
  • die Sonstige Mitarbeit ab 11. 05.2020, zusätzliche schriftliche und mündliche Leistungen mit dem Ziel der Notenverbesserung.

Freiwillige Wiederholung

Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zur freiwilligen Wiederholung, da die normalerweise für eine freiwillige Wiederholung geltenden Bedingungen (siehe unten: Gefährdung der Abiturzulassung durch z.B. mindestens zwei LK Defizite, hohe Anzahl an Defiziten im GK-Bereich) in diesem Schuljahr außer Kraft gesetzt sind. Es sei aber an dieser Stelle schon darauf hingewiesen, dass – im Gegensatz zur Sekundarstufe I – in der Oberstufe keine pauschale Verlängerung der Höchstverweildauer vorgesehen ist. Die entsprechenden Vorschriften gelten derzeit nur für Schülerinnen und Schüler, die durch eine freiwillige oder verpflichtende Wiederholung schon am Ende dieses Schuljahres die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe nicht einhalten könnten. Inwieweit sich aus einer freiwilligen Wiederholung zu einem späteren Zeitpunkt eine Verlängerung der Höchstverweil-dauer ableiten lassen wird, ist nicht geregelt und kann derzeit auch nicht mit Sicherheit gesagt werden. 

Sollten Eltern diesen Schritt in Erwägung ziehen, sollte eine baldige Kontakt-aufnahme mit der Oberstufenkoordinatorin Frau Buhl erfolgen, die ein Beratungsgespräch führen wird.

Freiwillige Wiederholung nach Q2.1: 

Grundsätzlich haben die Schülerinnen und Schüler auch nach dem ersten Halbjahr der Q2, die Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung, die aber bestimmten Bedingungen unterliegt, die in diesem Schuljahr außer Kraft gesetzt worden sind: 

Nach §19 (2) APO GOSt kann ein Schüler/eine Schülerin die Jahrgangsstufe Q1 bzw. die Halbjahre Q1.2; Q2.1 wiederholen, wenn in zwei der belegten Leistungskurse vier und weniger Punkte der einfachen Wertung erzielt wurden (Notenbereich 4- bis 5-) oder die Zulassung im Grundkursbereich aufgrund zu vieler Defizite nicht erreicht werden könnte. Diese Bedingungen sind in diesem Schuljahr 2019/20 vom Ministerium in der Verordnung aufgehoben worden, könnten aber durchaus im nächsten Schuljahr wieder gelten. Genauere Aussagen zu den Bedingungen im nächsten Schuljahr konnte die Bezirksregierung Köln auf Anfrage nicht machen. 

Bei Fragen und Anmerkungen wenden Sie sich bitte gerne an Frau Buhl.