Schulkonferenz

Stand:  16.09.2020

 

1.

 

Vorsitzender:

 

Stv. Vorsitzende:

 

 

Herr Krekelberg

 

Frau Buhl

 

2.

 

Vertreter der Lehrer/-in:

 

3.

 

Stellvertreter/-in:

2.1

Frau Brendt

 

3.1

Herr Harth

2.2 Frau Drommler 3.2 Herr Gipperich
2.3 Herr Fischer 3.3 Herr Parnow
2.4 Herr Hermanns 3.4 Herr Dr. Schlonski
2.5 Herr Latour 3.5 Herr Schreiber
2.6 Herr Jansen 3.6 Frau Houben

 

4.

 

Vertreter/-in der Elternschaft:

 

5.

 

Stellvertreter/-in:

4.1 Frau Mathey 5.1 Frau Küppers, C.
4.2 Frau Kisser 5.2 Frau Jansen, W.
4.3 Frau Jansen 5.3 Frau Giezek
4.4 Herr Storms 5.4 Frau Zwar
4.5 Herr Chabrié 5.5 Frau Sonnenschein
4.6 Frau Nolte 5.6 Frau Altenschmidt

 

6.

 

Vertreter/-in der Schülerschaft:

 

7.

 

Stellvertreter/-in:

6.1 Lüttke, Lisa 7.1 Meissner, Maja
6.2 Otrzonsek, Jan 7.2 Ewers, Charlotte
6.3 Thiemann, Stella 7.3 Laaser, Tobias
6.4 Engel, David 7.4 Lützeler, Laura
6.5 von Wirth, Pia 7.5 Rohloff, Elia
6.6 Meissner, Julian 7.6 Jütten, Fabian

 

SV-Verbindungslehrer:    Herr Leffler, Herr Vos

 

Elternpflegschaftsvorsitzende:

1.    Frau Mathey
2.    Frau Jansen
3.    Frau Nolte

Informationen

Das oberste Mitwirkungsorgan in der Schule

Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildung- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten mitwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die Aufgaben der Schulkonferenz sind im § 65 des Schulgesetzes beschrieben.

Zusammensetzung

Die Schulkonferenz besteht aus jeweils 6 Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerschaft, der Elternschaft und der Schülerschaft. Den Vorsitz der Schulkonferenz hat der Schulleiter inne, also in unserem Fall Herr Krekelberg. Die Sitzungen der Mitwirkungsorgane sind nicht öffentlich. Mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann für einzelne Angelegenheiten die Schulöffentlichkeit hergestellt werden; dies gilt nicht für Personalangelegenheiten (§ 63 (2) des Schulgesetzes).